Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Tricod Electronic GmbH für Handelsgeschäfte vom 01.10.2003
I. Allgemeines
1. Für alle Kaufverträge und Werklieferungsverträge, unsere Beratungen und sonstige vertraglichen Leistungen und unseren Angeboten gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Für Lieferungen ab Lager wird der Zwischenverkauf vorbehalten. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist unsere Auftragsbestätigung. Wird eine solche nicht versandt, kommt der Vertrag mit mündlicher oder fernmündlicher oder fernschriftlicher Annahme der Bestellung zustande. Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
3. Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen usw. in Angeboten, Preislisten und sonstigen allgemeinen Drucksachen sind bestmöglich erstellt und ermittelt, jedoch nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An alle dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns die urheberrechtlichen Verwertungsrecht vor. Zu Testzwecken überlassene Unterlagen, Geräte sowie Geräteteile, bleiben unser Eigentum.
Die dem Käufer überlassenen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
II. Versand und Gefahrenübergang
1. Der Versand erfolgt auf Anweisungen des Käufers, mangels entsprechenden Angaben nach unserem besten Ermessen. Die Sendungen werden von uns auf Kosten des Käufers gegen Transport.-., Bruch.- und Feuerschäden versichert. Anderslautende Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung.
2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung unser Lager bzw. den Ladeort verlassen hat. Das gilt auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung. Verzögert sich die Absendung durch das Verhalten des Käufers, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
III. Preise
1. Die in unseren Angeboten und Preislisten genannten Preise verstehen sich ab Lager Hamburg zzgl. Fracht und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer
2. Unbeschadet des vorstehenden Absatzes sind wir berechtigt, bei Importprodukten die bestätigten Preise um diejenigen zusätzlichen Kosten zu erhöhen, die sich in der Zeit zwischen Vertragsabschluß und Tag der Lieferungen aufgrund Änderung der Wechselkurse, der Zölle, der Ausgleichsabgaben und sonstiger Fiskalbelastung ergeben
3. Wir behalten uns vor, Lieferungen bis € 100,- per Nachnahme durchzuführen. Skonto wird bei Nachnahmesendungen nicht eingeräumt. Die Nachnahmegebühren werden mit berechnet.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Ware ohne Abzug zahlbar. Wird ausnahmsweise Skonto vereinbart, dürfen für neue Rechnungen Skonti nicht abgezogen werden, solange noch ältere fällige Rechnungen nicht beglichen sind.
2. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder gestaltet sich zwischen Vertragsabschluß und Zahlung oder während der Laufzeit eines hereingenommenen Wechsels die Kreditwürdigkeit des Käufers ungünstig, werden alle offenen Forderungen sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen. Etwaige weitgehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Für Verzugszeiten werden Zinsen in Höhe von 4% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in der Höhe von 10 % berechnet
3. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenkosten und Zinsen unser Eigentum. Das gilt auch bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks für derartige Forderungen. Gehen wir bei der Bezahlung unserer Forderungen im Rahmen eines Refinanzierungsgeschäftes eine wechselmäßige Haftung ein, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen vorstehenden und nachfolgenden Ausgestaltungen so lange bestehen, bis der Refinanzierungswechsel vom Käufer endgültig eingelöst ist. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum mit seinen Ausgestaltungen als Sicherung unserer Saldoforderungen.
2. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne daß uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestandes zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Käufer das Alleineigentümer an der neuen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns
3. Weiterveräußerung der gelieferten Waren, gleichgültig ob unverarbeitet, verarbeitet, verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur gestattet, wenn die Förderung aus dem Weiterverkauf vor Bezahlung der Ware an uns auf uns übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbots. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn sie von seinem Abnehmer nicht sofort bezahlt wird. .
4. Der Käufer tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehende Forderungen mit ihrer Entstehung im voraus an uns ab. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Käufers in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten. Das gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem unsere Ware durch Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Sache wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache im Sinne der ;§ 947 Abs. 2 und ¢§ 950 Abs. 2 BGB geworden ist.
5. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Das Recht zu Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und zum Zahlungseinzug erlischt jedoch bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage oder eine sonstigen Vertragsverletzung. Erlischt sein Einzugsrecht, ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung an uns seinen Abnehmern bekanntzugeben und uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich zu unterrichten.
7. Ansprüche gegen eine Versicherung sowie sonstige Ersatzansprüche wegen Verlust. oder Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt der Käufer an uns ab.
8. Wir verpflichten uns, Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Vl. Lieferungen und Lieferfristen
1. Die Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen Käufer und uns schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne und der Erfüllung sonstiger Vorleistungen des Käufers voraus.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstlieferung bleibt vorbehalten.
3. Teillieferungen sind zulässig und werden gesondert berechnet.
4. Verhindert höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen - gleich, ob bei uns oder unseren Unterlieferanten eingetreten - z.B. Betriebsstörungen. behördliche Eingriffe, die Erfüllung unserer Lieferpflicht, verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit. Das gilt auch dann, wenn derartige Umstände während eines Lieferverzuges eintreten. Sollte die Lieferung durch solche Ereignisse für uns unzumutbar werden, behalten wir uns vor, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt für den Käufer, wenn ihm die Erfüllung durch derartige Umstände unzumutbar wird.
5. Wird die Lieferung durch unser eigenes Verschulden verzögert und weist der Käufer nach, daß ihm aus der Verspätung ein Schaden erwachsen ist, kann er für jede vollendete Woche der Verspätung 1/2 v. H., höchstens jedoch insgesamt 5 v. H. des Kaufpreises desjenigen Teils der Lieferung verlangen, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Gebrauch genommen werden kann. Weitgehende Schadensersatzansprüche, auch wegen Nichterfüllung aus Verzug oder nachträgliche Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt bei uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, oder ein Haftungsausschluß ist aus sonstigen Gründen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich nicht zulässig. Das Recht des Käufers, bei Verzug nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist oder bei Unmöglichkeit vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hiervon unberührt.
VII. Gewährleistung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gehört, leisten wir wie folgt Gewähr:
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und etwaige Mängel oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Eingang schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb vorstehender Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung des Fehlers schriftlich bekanntzumachen.
2. Alle diejenigen Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, werden nach unserer Wahl neu geliefert oder kostenlos nachgebessert. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
3. Der Käufer ist berechtigt, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch unser Verschulden verstreichen lassen oder mehrfache Nachlieferung oder Nachbesserung nicht zur Mängelbeseitigung führen.
4. Es wird keine Gewähr übernommen für die Eignung unserer Waren zu einem bestimmten Verwendungszweck, wenn die Eignung hierfür nicht ausdrücklich von uns zugesichert wurde. Der Käufer ist in jedem Falle selbst verpflichtet, die Eignung unserer Ware für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck im einzelnen vorab zu prüfen.
5. Für Schäden oder Mängel, die infolge nachlässiger oder fehlerhaften Behandlung, unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder ohne unsere Zustimmung eingesetzter Dritter, durch übermässige Beanspruchung und solche chemischen, elektronischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, leisten wir keine Gewähr.
6. Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- und Ersatzlieferungspflicht oder aus sonstigem Rechtsgrunde eintreten, und zwar insbesondere auch, soweit diese Schäden nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haften wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht, es sei denn, es liegt bei uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, oder ein Haftungsausschluß ist aus sonstigen Gründen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich nicht zulässig. Schadenersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hatte, Mangelfolgeschäden zu vermeiden.
VIII. Allgemeine Haftung
1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen – insbesondere auch Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen – z.B. wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, falscher Beratung, aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt bei uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, oder ein Haftungsausschluß ist aus sonstigen Gründen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich nicht zulässig.
2. In allen Fällen – auch im Rahmen der Gewährleistung und bei Verzug oder nachträglicher Unmöglichkeit – in denen die Haftung zwar nicht ausgeschlossen, aber der Höhe nach beschränkt werden kann, ist die Haftung stets beschränkt auf den nachgewiesenen Schaden, maximal jedoch auf 10% des Verkaufspreises der Ware, aus deren Lieferung oder Nichtlieferung die Ansprüche resultieren.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Hamburg, Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens oder mit Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben – auch bei Wechsel und Scheckprozessen – ist Hamburg. Wir können den Käufer nach unserer Wahl auch an dem für ihn zuständigen Gericht verklagen.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt im übrigen deutsches Recht. Die Bestimmungen der Haager Kaufrechtsübereinkommen vom 1. Juli 1964 sowie die deutschen Ausfuhrgesetze zu diesen Übereinkommen sind ausgeschlossen. Soweit in den Incoterms definierte Klauseln vereinbart werden, gelten die Incoterms 1953 in ihrer jeweils neuesten Fassung.
3. Wir speichern Daten gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes.


